Wie diese Vermittlung rechtlich ausgestaltet ist
Auf einen Blick
- Ich vermittle physische Edelmetallbarren, im Schwerpunkt Gold und Silber. Der Vertrag kommt direkt mit dem jeweiligen Anbieter zustande, dein Geld fließt nicht über mich.
- Meine Vergütung ist im eingezahlten Betrag enthalten: bis zu 6 % als Provision des Anbieters, degressiv mit steigendem Betrag. Eine gesonderte Rechnung von mir gibt es nicht.
- Gelagert wird in Sammelverwahrung: Du bist Miteigentümer am Gesamtbestand; dein Anteil wird in Gramm auf vier Nachkommastellen geführt. Ein bestimmter Barren ist dir nicht zugeordnet.
- Die Lagerung erfolgt nach Maßgabe des Lagervertrags und kostet eine laufende Gebühr, deren Prozentsatz mit steigendem Lagerwert sinkt.
Warum es diese Seite gibt
Teil 8 der Serie zur Einlagensicherung vergleicht vier Rechtspositionen: Kontoguthaben, Depotwertpapier, Fondsanteil und physisches Edelmetall. Eine davon vermittle ich beruflich. Das ist ein Interessenkonflikt, und man löst ihn nicht dadurch, dass man ihn in einem Nebensatz erwähnt.
Diese Seite legt deshalb getrennt vom Sachteil offen, wie meine Vermittlung aufgebaut ist: wer wem was schuldet, wer wen bezahlt, wem das Metall gehört und wer es verwahrt.
Was meine Rolle, meine Vergütung und meine Haftung betrifft, steht das so auch in meinen AGB. Die Angaben zu Lagerung, Kosten und Prüfung stammen aus den Unterlagen des Lageranbieters. Hier steht beides ohne Paragraphendeutsch.
1. Meine Rolle: Vermittler, nicht Verkäufer
Ich vermittle den Kontakt zwischen dir und ausgewählten Edelmetallhändlern, Lieferanten, Prägestätten sowie Lager- und Verwahranbietern.
Ich werde dabei nicht Verkäufer und nicht Vertragspartner. Kaufvertrag, Liefervertrag und ein etwaiger Lager- oder Verwahrvertrag kommen ausschließlich zwischen dir und dem jeweiligen Anbieter zustande. Für deren Inhalt und Erfüllung steht der Anbieter ein, nicht ich.
Was ich mache: allgemein erklären, Produktarten und Stückelungen darstellen, Bezugswege und Lageroptionen zeigen, wirtschaftliche und steuerliche Rahmenbedingungen einordnen.
Was ich ausdrücklich nicht mache: Anlageberatung im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, Finanzportfolioverwaltung, Vermittlung von Wertpapieren oder Finanzinstrumenten, Steuer- oder Rechtsberatung.
Mit wem ich zusammenarbeite: Wer das im Einzelnen ist, sage ich dir im Erstgespräch, spätestens jedoch, bevor du irgendetwas unterschreibst. So kannst du dir das Unternehmen vorher genauso ansehen wie mich.
Wie die Gegenseite aufgebaut ist, kann ich dir aber jetzt schon sagen, denn das ist der interessantere Teil. Es sind drei getrennte Gesellschaften:
- eine deutsche GmbH für den Ankauf von Silber, Platin und Palladium,
- eine zweite deutsche GmbH ausschließlich für den Ankauf von Gold,
- eine Schweizer AG ausschließlich für die Lagerung.
Handel und Verwahrung liegen also nicht in derselben Hand. Das ist keine Formalie: Wer Metall verkauft und es zugleich selbst verwahrt, kann Bestände leichter vermischen als jemand, der es an eine rechtlich eigenständige Lagergesellschaft übergibt. Die Trennung macht die Prüfungen in Abschnitt 8 aussagekräftiger: Dort werden die Angaben der einen Gesellschaft mit denen einer anderen abgeglichen.
2. Wohin dein Geld fließt
Nicht zu mir. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den jeweiligen Händler oder Anbieter. Ich führe kein Kundengeld, nehme keine Zahlungen entgegen, und über mein Konto läuft nichts.
Den verbindlichen Kaufpreis legt der Anbieter zum Zeitpunkt des dortigen Vertragsschlusses fest, nicht ich. Preise auf dieser Website sind kein Angebot von mir.
3. Wie ich vergütet werde
Ich erhalte für ein zustande gekommenes Geschäft eine Provision oder Courtage vom Anbieter. Sie beträgt bis zu 6 Prozent des eingezahlten Betrags und ist darin enthalten; eine gesonderte Rechnung von mir gibt es nicht. Der eingezahlte Betrag wird nach Abzug der Provision und der sonstigen Kosten in Edelmetall umgewandelt. Die Provision ist degressiv: Je höher der Betrag, desto niedriger der Prozentsatz. Bei kleinen Beträgen liegt der Satz am oberen Ende, mit steigender Summe sinkt er deutlich darunter.
Das ist der eigentliche Interessenkonflikt, und er soll hier stehen: Ich verdiene, wenn ein Geschäft zustande kommt. Wer das weiß, liest meine Texte anders. Genau deshalb enthalten die Beiträge dieser Serie keine Empfehlung und keine Rangfolge.
Was der Preis beim Anbieter ohne Vermittler wäre, kann ich dir nicht sagen; das legt er fest, nicht ich.
4. Einzelverwahrung und Sammelverwahrung: der Unterschied
Das ist der wichtigste Abschnitt dieser Seite, denn hier entscheidet sich, ob du Eigentümer bist — und woran.
Einzelverwahrung
Auch segregierte Verwahrung oder Sonderverwahrung genannt. Dir gehören konkret bezeichnete Barren mit eigener Nummer, getrennt vom Bestand anderer Kunden gelagert und als deine gekennzeichnet.
Du bist Alleineigentümer bestimmter Sachen. Im Bestandsverzeichnis steht, welche Barren dir gehören. Verlangst du die Auslieferung, bekommst du genau diese Barren, also deine eigenen und kein beliebiges Metall gleicher Art und Menge.
Sammelverwahrung
Auch Gemeinschaftsverwahrung genannt. Nicht zu verwechseln mit einem Pool- oder Anspruchsmodell, bei dem du nur einen Lieferanspruch hast; dazu weiter unten. Sie ist das Gegenstück zur Einzelverwahrung. Dein Bestand liegt in einem gemeinschaftlichen Bestand aller Kunden. Ein bestimmter Barren ist dir nicht zugeordnet.
Du bist Miteigentümer nach Bruchteilen (§ 1008 BGB). Dir gehört ein rechnerischer Anteil am Gesamtbestand, nicht ein einzelnes Stück. Bei Auslieferung bekommst du Metall gleicher Art, Menge und Feinheit — nicht notwendig dasselbe physische Stück.
Bei Barren beruht dieses Miteigentum in der Regel auf dem Vertrag. Wo Metall tatsächlich untrennbar vermengt wird, etwa als Granulat, entsteht Miteigentum auch von Gesetzes wegen: § 948 BGB verweist auf § 947 BGB, und danach entsteht Miteigentum nach dem Wertverhältnis.
Der praktische Unterschied
| Einzelverwahrung | Sammelverwahrung | |
|---|---|---|
| Rechtsposition | Alleineigentum an bestimmten Barren | Miteigentum nach Bruchteilen am Gesamtbestand |
| Identifizierbar | ja, über die Barrennummer | nein, nur rechnerisch |
| Bei Auslieferung | genau deine Barren | Metall gleicher Art und Menge |
| Bei Insolvenz des Verwahrers | Aussonderung bestimmter Sachen | Aussonderung des Miteigentumsanteils, praktisch aufwendiger |
| Kosten | in der Regel höher | in der Regel günstiger |
Und die dritte Möglichkeit, die keine Verwahrung ist
Manche Angebote sehen weder das eine noch das andere vor, sondern nur einen Liefer- oder Rückzahlungsanspruch gegen den Betreiber. Dann bist du gar nicht Eigentümer, sondern Gläubiger — rechtlich ähnlich wie beim Kontoguthaben aus Teil 2 der Serie, nur ohne Einlagensicherung.
Das ist der Unterschied, auf den es ankommt. Er steht im Vertrag, nicht in der Werbung.
Welches Modell hier gilt
Sammelverwahrung. Sie ist nach Art. 484 des Schweizerischen Obligationenrechts als Vermengung vertretbarer Güter ausgestaltet; eine räumliche Trennung deines Bestands von dem anderer Kunden gibt es nicht.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts entsteht bei der Vermengung von Gütern verschiedener Eigentümer ein modifiziertes Miteigentum am Sammelbestand. Das Gericht nennt die Sammelverwahrung von Wertpapieren und Edelmetallen ausdrücklich als Anwendungsfall. Jeder Einlagerer kann eine seinem Anteil entsprechende Menge herausverlangen.
Was das nach den Lagerbedingungen bedeutet:
- Du erhältst Miteigentum am gesamten Bestand des jeweiligen Lagerbereichs, in dem Umfang, der deiner eingelagerten Menge entspricht.
- Dieses Miteigentum geht nicht auf das Lagerunternehmen über. Es bleibt durchgehend deins.
- Du hast jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Menge, die deinem Bestand entspricht.
- Dieser Herausgabeanspruch verjährt nicht.
- Die Herausgabe erfolgt ohne Mitwirkung der anderen Kunden (Art. 484 Abs. 2 und 3 OR).
Dein Anteil ist dabei exakt geführt, in Gramm, auf vier Nachkommastellen. Nicht bestimmt ist also nur, welcher Barren dir gehört, nicht wie viel.
Und wenn das Lagerunternehmen in Konkurs geht
Besteht das Miteigentum wirksam und ist der Anteil am Sammelbestand nachweisbar, kann der Kunde die Aussonderung seines Anteils verlangen. Darüber entscheidet zunächst die Konkursverwaltung; die letzten Bestandsbestätigungen sind dabei der wichtigste Nachweis. Lehnt die Konkursverwaltung ab, muss der Anspruch nach Art. 242 SchKG innerhalb der dort vorgesehenen Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
Es ist also ein starker Anspruch — aber einer, den man geltend machen muss, und dessen Durchsetzung von wirksamem Eigentum, nachweisbarem Anteil, tatsächlich vorhandenem Bestand und der Verwahrkette abhängt.
Ein Restrisiko soll hier ausdrücklich stehen: Je nach Vertrags- und Besitzstruktur können zugunsten eines Lagerhalters oder eines Vermieters gesetzliche Retentionsrechte am eingelagerten Gut bestehen. Für den Lagerhalter regelt Art. 485 Abs. 3 OR ein Retentionsrecht für seine Forderungen aus der Lagerung; für Vermieter von Geschäftsräumen gelten Art. 268 ff. OR. Welche Regelung in der konkreten Verwahrkette eingreift, richtet sich nach der jeweiligen Vertrags- und Besitzstruktur.
Genau deshalb wird bei der jährlichen Bestandsprüfung (Abschnitt 8) auch kontrolliert, ob die gegenüber den Lagerstätten geschuldeten Entgelte vollständig und fristgerecht bezahlt wurden. Im zuletzt vorliegenden Bericht war das der Fall.
5. Wo gelagert wird
Außerhalb des Bankensystems und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums — konkret in der Schweiz.
Beides ist eine bewusste Entscheidung. Außerhalb des Bankensystems bedeutet, dass der Bestand nicht in der Bilanz eines Kreditinstituts steht und von dessen Schieflage nicht erfasst wird. Außerhalb des EWR bedeutet, dass eine andere Rechtsordnung gilt. Das ist ein Vorteil und ein Risiko zugleich, denn im Streitfall ist Schweizer Recht anzuwenden und ein Schweizer Gerichtsstand maßgeblich.
Wer Bestände dort hält, sollte das wissen und wollen, nicht bloß hinnehmen.
6. Wer tatsächlich verwahrt
Der Vertragspartner des Lagervertrags betreibt die Tresore nicht selbst. Er mietet Lagerbereiche bei drei international tätigen Wertlogistik- und Hochsicherheitsunternehmen. Es besteht also eine Verwahrkette, und die soll man kennen: Im Konkurs- oder Streitfall entscheidet sie mit darüber, gegen wen sich ein Anspruch richtet.
Welche drei Unternehmen das sind, erfährst du im Erstgespräch. Sie sind namentlich im jährlichen Bestandsbericht aufgeführt.
7. Versicherung
Es besteht eine All-Risk-Police für die eingelagerten Metalle. Sie deckt im Wesentlichen alle Verlust- und Beschädigungsrisiken ab, ausdrücklich auch unerklärliche Fehlmengen.
Was nicht gedeckt ist, steht ebenso im Vertrag und gehört hierher: radioaktive Strahlung, chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen, Internetangriffe, terroristische Angriffe, staatliche Sanktionen und Verbote sowie eine Directors-Exclusion-Klausel.
Und ein Punkt, den man wissen muss: Versicherungsnehmerin ist jeweils das Unternehmen, das den Lagerbereich zur Verfügung stellt — nicht das Lagerunternehmen und nicht du. Weder es noch du können Ansprüche aus der Police unmittelbar geltend machen. Das Lagerunternehmen haftet zudem vertraglich nicht dafür, dass der Versicherungsschutz im Einzelfall eingreift.
Damit sich das überprüfen lässt, lässt das Lagerunternehmen periodisch durch einen Prüfungsexperten bestätigen, dass die Police im Original vorliegt, die Prämie bezahlt wurde und die Versicherungssumme im Verhältnis zum Gesamtbestand aller Kunden ausreicht. Der Bericht folgt dem Schweizer Prüfungsstandard PS 920 und wird auf Nachfrage herausgegeben.
Die konkreten Deckungssummen nenne ich dir im Erstgespräch. Sie liegen je Lagerstätte im zweistelligen bis dreistelligen Millionenbereich in US-Dollar.
8. Prüfung der Bestände — zweifach
Monatlich prüft eine externe Steuerberatungsgesellschaft die Mittelverwendung: ob alle eingezahlten Kundengelder erfasst sind und dafür tatsächlich die entsprechende Menge Edelmetall gekauft wurde. Das Verfahren umfasst sieben Schritte und gleicht Finanzbuchhaltung, Bankkonten und das interne Bestandssystem gegeneinander ab.
Jährlich nimmt eine unabhängige Treuhandgesellschaft den physischen Bestand auf und gleicht ihn mit den Lagerlisten der drei Lagerstätten ab. Geprüft wird außerdem, ob die Versicherungspolicen vorliegen und die Lagergebühren fristgerecht bezahlt wurden — Letzteres wegen des Retentionsrechts aus Abschnitt 4.
Der zuletzt vorliegende Bericht kam zu drei Ergebnissen: keine Differenzen zwischen physischer Aufnahme und den Lagerlisten, keine Anmerkungen, und eine hundertprozentige Deckung der im Kundensystem verbuchten Bestände durch tatsächlich vorhandenes Metall.
Das beantwortet eine der zentralen Fragen bei Sammelverwahrung: Ist so viel Metall da, wie alle Anteile zusammen ergeben?
Im Erstgespräch gehen wir den Bericht gemeinsam durch, mit den tatsächlichen Zahlen, den Namen der Lagerstätten und dem, was der Prüfer im Einzelnen festgestellt hat.
9. Du kannst dir das Lager ansehen
Das halte ich für einen der wichtigsten Punkte dieser Seite, auch wenn er kein Rechtsthema ist.
Ich biete Besichtigungen des Zollfreilagers in der Schweiz an. Interessenten und Kunden können sich vor Ort ein eigenes Bild machen — von den Räumen, den Sicherheitsvorkehrungen und von den Menschen, die sich dort tagein, tagaus darum kümmern. Man sieht die Ansprechpartner, statt nur ihre Namen zu lesen.
Eine Lagerbesichtigung schafft zusätzliche Transparenz. Sie ersetzt jedoch weder die Vertragsprüfung noch Bestands-, Versicherungs- und Verwahrnachweise.
9a. Was Auslieferung und Übertragung kosten
Zwei Gebühren, die man vorher kennen sollte, weil sie nicht in der Lagergebühr stecken:
- Auslagerung oder Auslieferung: 2 % der bewegten Menge.
- Umlagerung im Rahmen eines Eigentumsübergangs, etwa bei einer Schenkung: 1,5 % der bewegten Menge.
Beides wird wahlweise in Gramm vom Bestand abgezogen oder in Schweizer Franken abgerechnet, auf Basis des LBMA-Kassapreises zum Zeitpunkt des Auftrags. Eine reine Umlagerung ohne Eigentümerwechsel ist gebührenfrei.
Das gehört auf eine Offenlegungsseite, weil es die Rechnung verändert: Wer plant, den Bestand später auszuliefern oder zu verschenken, sollte diese Prozentsätze von Anfang an mitdenken.
9b. Die Prüfliste aus Teil 8 — angewandt auf dieses Angebot
Teil 8 der Serie nennt sieben Punkte, die man an ein Verwahrangebot anlegen sollte, und sagt dazu: „Das ist die Prüfliste, die ich auch an ein Angebot anlege, das ich selbst vermittle.“ Eine solche Liste aufzustellen und sie beim eigenen Angebot nicht zu beantworten, wäre wohlfeil. Also der Reihe nach:
1. Ist der Bestand individuell zugeordnet?
Nein. Es ist Sammelverwahrung. Du bist Miteigentümer nach Bruchteilen, dein Anteil wird in Gramm auf vier Nachkommastellen geführt. Ein bestimmter Barren ist dir nicht zugewiesen. Wer Einzelverwahrung möchte, ist hier nicht richtig; das sage ich lieber vorher als hinterher.
2. Wann und wodurch geht das Eigentum über, und wie wird das dokumentiert?
Hier gehört ein Punkt hin, der leicht übersehen wird: Zwischen deiner Zahlung und der Zuordnung von Metall liegt eine Spanne. In dieser Zeit hast du vorgeleistet und bist noch nicht Eigentümer, sondern Gläubiger — dieselbe Rechtsposition, die Teil 2 dieser Serie für das Bankguthaben beschreibt, nur ohne Einlagensicherung. Genau darauf zielt die monatliche Prüfung aus Abschnitt 8: Sie kontrolliert, ob für alle eingezahlten Kundengelder tatsächlich die entsprechende Menge Edelmetall gekauft wurde. Wie lang diese Spanne im Einzelfall ist, an welches Ereignis der Vertrag den Eigentumsübergang knüpft und woran du ihn später belegst, steht im Kaufvertrag und in den Lagerbedingungen — nicht in meiner Beschreibung. Beides bekommst du vor der Unterschrift, und im Erstgespräch gehen wir genau diese Stelle durch.
3. Besteht ein Aussonderungs- oder Herausgaberecht?
Ja, und es steht ausführlich in Abschnitt 4: Miteigentum am Sammelbestand, Herausgabe ohne Mitwirkung der übrigen Einlagerer (Art. 484 Abs. 2 und 3 OR), der Anspruch verjährt nicht. Im Konkurs der Lagergesellschaft ist das eine Aussonderungsposition — eine starke, aber eine, die man geltend machen muss. Das Retentionsrecht des Lagerhalters aus Art. 485 Abs. 3 OR ist dort ebenfalls benannt.
4. Wer verwahrt, und gibt es Unterverwahrer?
Ja, es gibt eine Verwahrkette. Vertragspartner des Lagervertrags ist die Schweizer Lagergesellschaft; die Tresore betreiben drei Wertlogistik- und Hochsicherheitsunternehmen, bei denen sie Lagerbereiche mietet. Welche das sind, erfährst du im Erstgespräch; im jährlichen Bestandsbericht sind sie namentlich aufgeführt.
5. Welche Versicherung, mit welcher Deckungssumme und welchen Haftungsgrenzen?
Eine All-Risk-Police einschließlich unerklärlicher Fehlmengen; die Ausschlüsse stehen vollständig in Abschnitt 7. Der wunde Punkt steht dort ebenfalls: Versicherungsnehmerin ist die jeweilige Lagerstätte — weder du noch die Lagergesellschaft können unmittelbar aus der Police vorgehen. Die Deckungssummen je Lagerstätte nenne ich im Erstgespräch.
6. Unter welchen Bedingungen wird ausgeliefert?
Ausgeliefert wird Metall gleicher Art, Menge und Feinheit, nicht ein bestimmter Barren. Die Kosten stehen in Abschnitt 9a: 2 % bei Auslagerung, 1,5 % bei Umlagerung mit Eigentümerwechsel. Mindestmengen, Fristen und der Weg über die Zollgrenze samt Einfuhrumsatzsteuer hängen vom Einzelfall ab und stehen im Vertrag. Auch das sehen wir uns vorher an.
7. Welche Rechtsordnung gilt am Lagerort?
Schweizer Recht. Die Sammelverwahrung ist als Vermengung vertretbarer Güter nach Art. 484 OR ausgestaltet, der Lagerort liegt in der Schweiz und damit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Was das bedeutet, steht in Abschnitt 5.
Drei der sieben Punkte (1, 3 und 7) lassen sich hier abschließend beantworten. Bei zweien (4 und 5) steht hier die Struktur; Namen und Deckungssummen nenne ich im Erstgespräch. Bei zweien (2 und 6) ist der Vertrag maßgeblich und nicht diese Seite. Dass das so stehen bleibt, statt glattgeschrieben zu werden, ist Absicht: Eine Offenlegungsseite, die auf jede Frage eine beruhigende Antwort hat, wäre keine.
9c. Was die Verwahrung laufend kostet — und wie der Rückkauf funktioniert
Teil 8 der Serie nennt die Spanne zwischen Kauf und Verkauf als eines der Kernrisiken beim physischen Edelmetall und die Verwahrung als laufenden Kostenpunkt. Hier stehen die Zahlen dazu: die laufende Lagergebühr und der Abschlag beim Rückkauf. Der Aufschlag beim Kauf setzt sich aus der Vergütung nach Abschnitt 3 und den sonstigen Kosten des Anbieters zusammen; deren Höhe nennt der Anbieter vor Vertragsschluss.
Die laufende Lagergebühr
Sie wird monatlich auf den Gesamtwert deines Lagerbestands berechnet; ihr Satz sinkt mit steigendem Lagerwert:
| Gesamtlagerwert (CHF) | monatlich | rund im Jahr |
|---|---|---|
| bis 49.999 | 0,14083 % | ~1,69 % |
| 50.000 – 99.999 | 0,13750 % | ~1,65 % |
| 100.000 – 249.999 | 0,12500 % | ~1,50 % |
| 250.000 – 499.999 | 0,11667 % | ~1,40 % |
| 500.000 – 749.999 | 0,10833 % | ~1,30 % |
| 750.000 – 999.999 | 0,10000 % | ~1,20 % |
| 1 Mio. – 4,99 Mio. | 0,08333 % | ~1,00 % |
| ab 5 Mio. | 0,07917 % | ~0,95 % |
Dazu kommen einmalig 700 € für die Einrichtung der Lagerplätze. Lagerplätze für Kinder und Jugendliche unter 18 sowie für weitere Familienmitglieder sind davon ausgenommen.
Die ersten zwölf Monate der Kundenbeziehung sind gebührenfrei — und zwar einmalig, nicht erneut bei jedem Kauf. Ab dem dreizehnten Monat fällt die Gebühr auf den gesamten Bestand an, auch auf das, was in der freien Zeit gekauft wurde. Liegt kein Metall im Lagerplatz, fällt keine Gebühr an; eine Mindestgebühr gibt es nicht. Eine Mindestlaufzeit oder Kündigungsfristen gibt es ebenfalls nicht: Ein- und Auszahlungen sind jederzeit in beliebiger Höhe und Folge möglich. Ist der Bestand verkauft und ausgezahlt, kannst du den Lagerplatz kündigen oder ruhen lassen.
Ein Wort zur Einordnung, weil die Zahl gern isoliert zitiert wird: Je nach Lagerwert rund 0,95 bis 1,69 % im Jahr sind kein Nebenposten. Über zehn Jahre ist das ein erheblicher Teil des Bestands, und wer das nicht einrechnet, rechnet sich das Ergebnis schön. Dem gegenüber stehen Versicherung, Zollfreilager und geprüfte Bestände — ob dir das den Preis wert ist, ist deine Entscheidung und nicht meine.
Der Rückkauf
Verkaufen kannst du jederzeit an den Anbieter zurück. Abgerechnet wird mit einem Abschlag auf den Spotpreis, der mit der Dauer deiner Sparmonate sinkt:
| Sparmonate mit mindestens 100 € | Abschlag auf Spot |
|---|---|
| Standard | 3,00 % |
| ab 24 Monaten | 2,90 % |
| ab 36 Monaten | 2,85 % |
| ab 48 Monaten | 2,80 % |
| ab 60 Monaten | 2,75 % |
| ab 72 Monaten | 2,70 % |
| ab 84 Monaten | 2,65 % |
| ab 96 Monaten | 2,60 % |
| ab 108 Monaten | 2,55 % |
| ab 120 Monaten | 2,50 % |
Der Satz ist für Gold und Silber gleich. Gezählt werden nur Monate, in denen mindestens 100 € auf den Lagerplatz überwiesen wurden — der Bonus belohnt also Regelmäßigkeit, nicht Bestandshöhe.
Wichtig zum Vergleich mit dem Kauf: Der Aufschlag beim Erwerb und dieser Abschlag beim Verkauf ergeben zusammen die Spanne, die dein Bestand erst wieder aufholen muss. Genau diese Rechnung sollte am Anfang stehen, nicht am Ende.
Konditionsstand: 13.05.2026. Verbindlich sind stets die aktuellen Unterlagen des Anbieters, die du vor Vertragsschluss erhältst; Änderungen sind möglich.
10. Warum Gold und Silber im Schwerpunkt stehen
Ich vermittle ausschließlich Barren, keine Münzen, und im Schwerpunkt Gold und Silber.
Der Grund ist Einfachheit. Zwei Metalle halten die Struktur überschaubar: weniger Produktvarianten, weniger Stückelungsfragen, klarere steuerliche Behandlung, ein einfacherer Verkaufsweg.
Platin und Palladium sind auf Wunsch möglich. Sie machen die Struktur aber komplizierter: andere umsatzsteuerliche Behandlung, engere Märkte, größere Preisausschläge. Wer sie ausdrücklich will, bekommt sie; von sich aus schlage ich sie nicht vor.
Dahinter steht eine Haltung, die für diese ganze Website gilt: Der Umgang mit Geld und Werten wird nicht besser, wenn man ihn kompliziert macht.
11. Wofür ich hafte und wofür nicht
Ich hafte unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit hafte ich nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und dann begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Nicht hafte ich für Wertentwicklung, Marktschwankungen, steuerliche Folgen, deine Entscheidungen sowie für Pflichtverletzungen Dritter — also Händler, Lieferanten, Lageranbieter, Verwahrstellen oder Transportunternehmen.
Das ist eine ehrliche Aussage über die Grenzen meiner Rolle: Ich stelle den Kontakt her und erkläre. Für das, was der Anbieter dann tut, kann ich nicht einstehen.
12. Gesetzliche Pflichten beim Erwerb
Beim Erwerb, der Lieferung und der Verwahrung von Edelmetallen können Prüf-, Identifikations- und Dokumentationspflichten bestehen, insbesondere nach dem Geldwäschegesetz. Das betrifft dich als Käufer und ist keine Schikane des Anbieters.
Was du daraus mitnehmen solltest
Wenn du auf dieser Website etwas über Einlagensicherung, Banken oder Edelmetalle liest, dann von jemandem, der an der Vermittlung von Edelmetallen verdient. Das macht die Inhalte nicht falsch: Die Beiträge der Serie zur Einlagensicherung sind mit Fundstellen belegt und wurden extern gegengelesen. Eine anwaltliche Prüfung ist das nicht. Aber du solltest es wissen, während du sie liest.
Und wenn eine Aussage auf dieser Website je so klingt, als wäre Edelmetall die generell bessere Wahl: Das ist sie nicht. Sie ist eine andere Rechtsposition mit anderen Risiken. Mehr behauptet hier niemand.
Kostenloses Erstgespräch zur sachlichen Orientierung.
Häufige Fragen
Wem gehört das Metall?
Gelagert wird in Sammelverwahrung: Du bist Miteigentümer nach Bruchteilen am Gesamtbestand (§ 1008 BGB), dein Anteil wird in Gramm auf vier Nachkommastellen geführt. Ein bestimmter Barren ist dir nicht zugeordnet; den Unterschied zur Einzelverwahrung erklärt Abschnitt 4.
Wie wirst du vergütet?
Ich erhalte vom Anbieter eine Provision von bis zu 6 % des eingezahlten Betrags, degressiv mit steigendem Betrag. Sie ist im eingezahlten Betrag enthalten, eine gesonderte Rechnung von mir gibt es nicht.
Was kostet die Lagerung?
Die Lagergebühr wird monatlich auf den Gesamtwert deines Lagerbestands berechnet; ihr Satz sinkt mit steigendem Lagerwert. Bis 49.999 CHF Lagerwert sind es rund 1,69 % im Jahr. Die vollständige Staffel steht in Abschnitt 9c.
Weiterlesen
- Teil 8: Konto, Depot, Fonds oder Sachwert im Vergleich
- Richtig besitzen: wie Eigentum an Edelmetall entsteht
- Zollfreilager für Edelmetalle
- Edelmetalle und Steuern
- Glossar
Die Vermittlung physischer Edelmetalle ist kein erlaubnispflichtiges Geschäft nach dem Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz; das Gewerbe ist nach § 14 GewO angezeigt. Diese Seite beschreibt die Ausgestaltung der Vermittlung.
Stand: 08.10.2026. edelmetallvermittlung.de vermittelt physisches Edelmetall und erbringt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Mehr dazu im rechtlichen Hinweis.

